Wie das Bundesarbeitsministerium mitteilt, rangierte das Einkommen von circa 18 Prozent der Rentner und Pensionäre in Deutschland 2021 unter der sogenannten Armutsrisikoschwelle. Diese liegt bei 60 Prozent des mittleren Einkommens (Median), im Jahr 2021 entsprach das 1.148 Euro. Damit setzt sich eine besorgniserregende Entwicklung fort; 2010 waren noch 12,6 Prozent der Ruheständler von Altersarmut bedroht.
Wer sich nicht auf eine üppige gesetzliche Rente oder Pension freuen kann, sollte frühzeitig privat vorsorgen, um das Verarmungsrisiko im Alter zu entschärfen. Eine Kapitalmarktbeteiligung kann dabei sehr hilfreich sein, gerade in Zeiten hoher Inflation. Wie die Historie zeigt, ist das Risiko bei langfristiger Anlage sehr gering, wenn man bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zur Risikostreuung beachtet. Die Sicherheit einer lebenslangen Rentenzahlung bieten versicherungsförmige Vorsorgeprodukte, etwa Fondspolicen, die auch als geförderte Basisrente erhältlich sind und an den Renditechancen der Kapitalmärkte partizipieren.
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wächst zunehmend aus ihrer Nische heraus: Laut PKV-Verband unterhielten Ende letzten Jahres rund 22.500 Unternehmen ein solches Angebot, ein Zuwachs von mehr als 22 Prozent gegenüber Ende 2021. Gemessen an der Zahl der bKV-begünstigten Mitarbeiter betrug das Plus 11,5 Prozent, womit nun 1,76 Millionen Menschen den Krankenzusatzschutz genießen.
Der positive Trend dürfte hauptsächlich auf den Arbeitskräftemangel zurückgehen: Mit einer bKV, die den Angestellten Gratis-Gesundheitsleistungen über den Krankenkassen-Katalog hinaus eröffnet, können Arbeitgeber ihre Attraktivität merklich steigern und dabei von Steuervergünstigungen profitieren. Welche Art von Gesundheitsleistungen angeboten wird, entscheiden die Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter selbst. Beliebt sind Zahn- und Krankenhausleistungen, Vorsorgeuntersuchungen, Krankentagegeld oder auch Vorsorge für den Pflegefall. Seit einiger Zeit erobern zudem sogenannte Budgettarife den Markt, die den Angestellten die freie Wahl lassen, bei welcher medizinischen Einrichtung sie ihr persönliches Budget in die eigene Gesundheit investieren.
Die Riester-Rente hat, vorsichtig formuliert, kein gutes Image. Ob sie reformierbar ist, wird in der Politik derzeit noch verhandelt. Für den Fall, dass die Antwort negativ ausfällt, hat der Versicherer-Gesamtverband GDV nun in einer Arbeitsgruppe unter Federführung der Chefin der Allianz Lebensversicherung, Katja de la Viña, einen Alternativvorschlag erarbeitet.
Das Konzept soll vor allem Geringverdiener begünstigen: „Für sie bietet ein einfaches, standardisiertes Altersvorsorgeprodukt – die Bürgerrente – mit leicht verständlicher attraktiver Förderung einen echten Mehrwert“, betonen die Autoren. Attraktiver soll das Vorsorgesparen nicht zuletzt durch höhere Renditechancen werden, die ein Absenken des Garantieniveaus ermöglichen würde; bei Riester müssen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert werden. Die Rente soll lebenslang gezahlt werden, mindestens aber zehn Jahre, sodass die Ansprüche in dieser Zeit auch vererbt werden können. Zudem sollen Teilauszahlungen des zu Rentenbeginn angesparten Kapitals möglich sein.
Mehr als die Hälfte der kürzlich von einem großen Baufinanzierer befragten Bundesbürger meint, in ihrer Region könne man sich einen Immobilienkauf „gar nicht“ oder „kaum noch“ leisten. Mehr als drei Viertel erkennen am deutschen Immobilienmarkt eine Blase, 65 Prozent empfinden die derzeitigen Marktpreise als „abschreckend“. Lediglich 7 Prozent wollen weiterhin Erwerbspläne verfolgen.
Im ersten Quartal dieses Jahres mussten durchschnittlich 540.000 Euro für den Erwerb oder Bau einer Immobilie auf den Tisch gelegt werden. Das entspricht gegenüber dem Vorjahresquartal einer Steigerung von 14 Prozent, nachdem damals noch 9 Prozent Anstieg p. a. verzeichnet wurden. Großen Anteil an dieser unseligen Entwicklung haben die im letzten Jahr nach oben geschossenen Preise für Baumaterialien und -leistungen. In den Durchschnittswerten verbergen sich unterdessen große Unterschiede: In Metropolen müssen Kaufwillige deutlich tiefer in die Taschen greifen. So kostet eine Immobilie in Hamburg rund 750.000 Euro, in München gar über 900.000 Euro.
Eine Grundfähigkeitsversicherung ist kein vollwertiger Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU). Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Bamberg (Az.: 43 O 276/18). Demnach muss ein Versicherungsmakler eine Kundin entschädigen, weil er zur Kündigung einer BU-Police riet: und stattdessen die Versicherung von Grundfähigkeiten empfahl. Mit seinem Rat habe der Makler eine erhebliche Deckungslücke bei der Frau begünstigt, betonte das Gericht.
Geht es um die Absicherung der Arbeitskraft, dann ist ein Grundfähigkeits-Schutz kein vollwertiger Ersatz für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU). Für Versicherungsmakler sollte dieses Wissen selbstverständlich sein. Weil ein Makler seiner Mandantin dazu riet, ihre BU-Police zu kündigen und gegen einen Grundfähigkeits-Vertrag einzutauschen, wurde er nun vom Landgericht Bamberg zu Schadensersatz verurteilt. Auf das Urteil macht die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg aufmerksam.
Schlechter Rat, BU-Police zu kündigen
Im verhandelten Rechtsstreit wandte sich eine Versicherungsnehmerin an ihren Makler mit der Bitte, den bestehenden Versicherungsschutz zu überprüfen. Hierfür übergab sie ihm einen Ordner mit den abgeschlossenen Versicherungen. Der Versicherungsmakler empfahl daraufhin, verschiedene Verträge zu kündigen, da es günstigere und leistungsfähigere Optionen gäbe.
Fatalerweise war unter den Verträgen, die die Frau auf Rat des Maklers abstieß, auch eine langjährig laufende Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsmakler hatte ihr geraten, sie gegen eine Grundfähigkeits-Police einzutauschen, damit könne sie Geld sparen.
Der Unterschied, stark vereinfacht: bei einer BU-Versicherung zahlt der Versicherer in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass die versicherte Person zu mindestens 50 Prozent ihren Beruf dauerhaft -in der Regel mindestens sechs Monate- nicht mehr ausüben kann. Dem entgegen tritt bei Grundfähigkeits-Policen die Leistungspflicht ein, wenn eine laut Vertrag vereinbarte Grundfähigkeit -Sehen, Hören, Gehen, Sprechen- zu einem bestimmten Prozentsatz beeinträchtigt ist. Ratinghäuser wie Assekurata kritisieren Grundfähigkeits-Verträge für mitunter vage Formulierungen und sehr strenge Kriterien, bevor der Versicherer tatsächlich leistet.
Einige Zeit später wurde die Frau aufgrund einer psychischen Krankheit tatsächlich berufsunfähig. Und sah sich nun damit konfrontiert, dass ihr neuer Vertrag hierfür keinen Schutz bot. Denn der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit lag nicht vor. Daraufhin verklagte sie ihren Versicherungsmakler auf Schadensersatz und behauptete, ihr sei der Unterschied zwischen einer BU- und einer Grundfähigkeitsversicherung nicht hinreichend erklärt worden. Hätte sie die Unterschiede gekannt, so hätte sie den bisherigen Berufsunfähigkeits-Schutz nicht aufgegeben. Sie wollte nun die ursprünglich vereinbarte BU-Rente vom Versicherungsmakler gezahlt bekommen.
Der Makler hingegen wehrte sich vor dem Gericht mit der Behauptung, seine Mandantin habe den Berufsunfähigkeits-Vertrag ohnehin kündigen wollen. Außerdem liege bei ihr gar keine Berufsunfähigkeit vor.
Erhebliche Verletzung von Beratungspflichten
Laut Jöhnke & Reichow hat das Landgericht Bamberg mit Urteil vom 20.09.2021 zugunsten der Versicherungsnehmerin entschieden. Demnach habe der Versicherungsmakler seine Beratungspflicht erheblich verletzt (Az.: 43 O 276/18).
Demnach habe das Landgericht hervorgehoben, dass bei einem Versicherungswechsel die Beratungspflichten sehr weit gehen. Das zeige unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Umdeckung einer Lebensversicherung (Az. I ZR 274/16). Die weit greifenden Pflichten gelten insbesondere dann, wenn der bisherige Versicherungsschutz in einen existentiell bedeutsamen Bereich fällt – hier eben der Schutz der Arbeitskraft. Der Versicherungsvermittler habe hierbei zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung in Kauf nehmen will.
Zudem habe die Klägerin bereits unter zahlreichen Vorerkrankungen gelitten, als der Makler dazu riet, sich von der Berufsunfähigkeits-Police zu trennen. Es wäre ihr folglich unmöglich gewesen, einen neuen BU-Schutz zu gleichen Konditionen abzuschließen. Bei wahrheitsgemäßer Angabe der anzeigepflichtigen Vorerkrankungen wäre davon auszugehen gewesen, dass ein Versicherer einen Vertrag nur noch schließen würde, wenn bezüglich der Vorerkrankungen ein Ausschlusstatbestand vereinbart werden würde.
Makler schickte Frau in Deckungslücke
Eine ordnungsgemäße Beratung hätte unter diesen Umständen erst gar nicht thematisiert, den Vertrag zu kündigen, weil damit eine erhebliche Deckungslücke entstehen würde, führten die Richter laut Kanzlei aus. Diese Deckungslücke sei durch einen Grundfähigkeiten-Schutz nicht zu kompensieren. Zudem habe der Makler aufgrund der bestehenden Krankheiten der Frau damit rechnen müssen, dass sich die Deckungslücke auch realisiere. Anders ausgedrückt: Dass die Frau ihren Beruf aufgeben muss, war kein unwahrscheinliches Szenario. Im Gegenteil: Hätte die Frau ihren BU-Vertrag von sich aus kündigen wollen, hätte der Makler ihr explizit davon abraten müssen.
Die Frau konnte zudem nachweisen, dass sie tatsächlich im betroffenen Zeitraum berufsunfähig geworden war, führen Jöhnke & Reichow weiter aus. Sie konnte daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei Fortbestand ihrer ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherung gestanden hätte. Der Makler muss folglich die Berufsunfähigkeitsrente in der vollen Höhe ihres früheren Vertrages zahlen.
Für Versicherungsmakler bedeutet dies: Sie drohen sich haftbar zu machen, wenn sie eine Grundfähigkeits-Police als gleichwertigen Schutz zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung anpreisen. Als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers muss er die Unterschiede deutlich benennen: entsprechend auch die Nachteile eines solchen Vertrages.
ETFs, also Passiv- oder Indexfonds, gewinnen immer mehr an Beliebtheit. Sie brauchen kein aktives Management, das die Kapitalmärkte im Blick behält, sondern bilden automatisiert einen Index wie den DAX oder den Dow Jones ab. Mit den daraus resultierenden Kostenvorteilen setzen sie aktiv gemanagte Fonds zunehmend unter Druck.
Dass diese indes ihre Daseinsberechtigung haben, bewiesen sie im Krisenjahr 2020, wie eine Auswertung der Ratingagentur Scope unterstreicht. Ihr zufolge konnten beispielsweise von den 392 in europäische Aktien investierenden Fonds mehr als 60 Prozent ihren Vergleichsindex übertreffen, und zwar nach Abzug der Kosten. In den Kategorien „Aktien Deutschland“ und „Aktien Asien-Pazifik (ex. Japan)“ betrug die Quote jeweils 50 Prozent. Das Schlusslicht bildet das Segment „Aktien Nordamerika“ mit 34 Prozent Outperformance gegenüber dem Vergleichsindex. Im Gesamtschnitt über alle Segmente hinweg konnten 46 Prozent der aktiv gemanagten Fonds ihren Benchmark-Index übertreffen.
Das neuartige Coronavirus wirft die Pläne und das Leben der meisten Menschen derzeit weitgehend über den Haufen. Damit stellen sich in manchen Bereichen auch Fragen nach Versicherungsschutz. Insbesondere drei Anliegen tragen Versicherte häufig vor – hier sind die Antworten:
Zahlt meine Auslandskrankenversicherung, wenn ich mich mit dem neuen Coronavirus infiziert habe? Die meisten Versicherungen übernehmen die Kosten der medizinisch notwendigen Behandlungen, wenn die Erkrankung nicht schon vor der Abreise ins Ausland vorlag. Klarheit verschafft aber nur ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Dort ist auch festgelegt, ob Aufenthalte in Ländern abgesichert sind, für die eine Reisewarnung besteht, und was bei einem Aufenthalt gilt, der zwangsweise länger dauert als eigentlich von der Versicherung gedeckt.
Muss meine Reiserücktrittsversicherung einspringen, wenn ich Angst vor Corona habe? Nein, die Angst vor einer Ansteckung zählt nicht zu den abgedeckten Rücktrittsgründen, lediglich eine bereits eingetretene Erkrankung oder ein Ereignis wie ein Wohnungsbrand oder der Tod eines nahen Angehörigen berechtigen zum Kostenersatz. Die akzeptierten Gründe unterscheiden sich von Tarif zu Tarif – allgemein gilt aber, dass der Anlass für die Absage der Reise unerwartet aufgetreten sein muss.
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test?
Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen.
Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt.
Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können: Telefon 116 und 117.
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung?
ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen.
Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.
In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber.
Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
– Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80% des bisherigen Nettoeinkommens.
– Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles?
Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können.
Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.
Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert?
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.
Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation.
Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation?
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.
Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhaus- aufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag).
Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung.
Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebens- versicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie uns gern an.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not?
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen.
Soweit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie.
Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.
Im Dschungel der Versicherungstarife ist es schwierig, die Perlen zu finden. Es sieht aber so aus, als würde sich ein Produkt aus der Altersvorsorge besonders herben, und zwar: „Mein Plan“ der LV 1871.
Den mittelalten Kollegen im „Saturday Night“-Look mit dem sexy Hüftschwung sieht man seit über einem Jahr fast überall, wo sich Finanzdienstleister online, in Zeitschriften oder auf Messen bewegen. Darunter stehen dann Slogans wie: „Wirkt angestaubt, wird aber Ihr Leben rocken.“ Rein musikalisch passt das zwar nicht zum Outfit, die Botschaft ist aber klar: Die LV 1871 aus München ist davon überzeugt, dass ihr mit „Mein Plan“ ein großer Wurf gelungen ist.
Aber von vorne. Lassen Sie uns auf die typischen Hygienefaktoren schauen:
Zuzahlungen und Auszahlungen ab 200 Euro möglich (letzteres kostet aber 20 Euro einmalig, ist also teurer als am Geldautomaten),
Anlaufmanagement (Cost-Average-Einschichtung von Einmalzahlungen),
automatisch voreingestellte Pflege-Option (Verdoppelung der Garantierente im Rentenbezug, allerdings als Grundlage einen geringeren Rentenfaktor, wenn man die Option zu Rentenbeginn zieht),
frei wählbare Garantie zu Vertragsbeginn zwischen 10 und 100 Prozent (oder eben gar keine Garantie),
Treuhänderklausel-loser, garantierter Rentenfaktor (es gibt auch noch einen „nicht garantierten Rentenfaktor“, der von Beginn an signifikant höher ist und sich auf das Gesamtvermögen bezieht, bei steigender Lebenserwartung verändert oder nachhaltig zurückgehenden Renditen verändert werden kann).
So weit, so gut. Aber wo sind die echten Highlights?
Nun, zum Beispiel ist da die zunächst unscheinbare „Cash-to-go-Option“, bei der sich der Kunde während der Vertragslaufzeit zum Beispiel für ein Jahr monatlich 200 Euro auszahlen lassen kann. Das kostet ebenfalls einmalig 20 Euro, macht aber alleine bei der Erwähnung etwas beim Kunden. Klar, denn damit bekommt das einbezahlte Geld wieder Gegenwarts-Charakter. Wir sind uns einig, dass das nicht der originäre Sinn und Zweck von Altersversorgung ist, aber bei ETF-Sparplänen ist der Disziplinierungs-Effekt noch deutlich weniger ausgeprägt.
Schön transparent: Der Kunde bekommt einen Online-Zugang, wo er sein aktuelles Vertragsguthaben sehen kann.
Jetzt zur nächsten Funktion von „Mein Plan“, dem „Lock-In“: Es kann ein einmal erreichter Vertragswert auf Zuruf jederzeit abgesichert werden. Das klingt unspektakulär, können Sie aber in der Beratung durchaus zielführend einsetzen. In der modernen Verhaltensökonomie gilt als belegt, dass der Mensch dazu tendiert, spätere Gewinne behalten zu wollen, weshalb Garantieformen sehr beliebt sind, die auch künftige Gewinnzuwächse absichern. Das wiederum korreliert stark mit der Verlustaversionstheorie, wonach wir Menschen einen Schwund in der Regel doppelt so stark gewichten wie Gewinne.
Beispiel: Sie bekommen 100 Euro geschenkt, dann ist dieses gestiegene Vermögen Ihr neuer Referenzpunkt. Verlieren Sie diese 100 Euro beim Spazierengehen schmerzt der Verlust, der die Freude über die zuvor gewonnen 100 Euro um den Faktor 2 übersteigt. Allzu menschlich und hier von der LV 1871 wunderbar ins Produkt eingearbeitet.
Ist jemand zu Rentenbeginn krank, dann kann er seinen Gesundheitszustand bei der LV 1871 überprüfen lassen, wo die mutmaßliche Rentenbezugsdauer neu kalkuliert wird (zum Beispiel bei Krebs) und unter Umständen eine deutlich höhere Rente ausbezahlt wird. Und zwar „trotzdem“ lebenslang. Gegebenenfalls wird lediglich die Rentengarantiezeit reduziert, sonst gibt es keine Abstriche. Das Werkzeug nennt sich „Extra-Rente“.
Bei der LV 1871 inzwischen fast altbekannt und immer noch – fast – ein Alleinstellungsmerkmal: Bis zu 250 Euro Monatsbeitrag gibt es die BUZ ohne Gesundheitsfragen bei mindestens zwölf Jahren Laufzeit (drei Jahre Wartezeit außer bei BU durch Unfall). Das passt wieder zur Verlustaversion, siehe oben.
Sehr gute Fondsauswahl
Stark ist „Mein Plan“ bei der Fondsauswahl und den Kosten. Neben den inzwischen üblichen Dimensional-ETFs war die LV 1871 der erste Anbieter von Indexfonds des Asset Managers Vanguard. Diese Kapitalanlagegesellschaft hat sich bekanntlich dem Prinzip der niedrigen Kosten verschrieben und einen genossenschaftlichen Gedanken: Anleger, die Fonds von Vanguard kaufen, werden nicht nur Kunden, sondern Mitbesitzer der Firma. Und die Fonds der Genossen gehören zu den günstigsten überhaupt.
Einen ETF auf den amerikanischen Aktienindex S&P 500 gibt es schon für unerreichte 0,07 Prozent laufende Kosten. Den können Sie auch in „Mein Plan“ anwählen und das Angebot ganz entspannt mit Brutto-Fondskosten anfertigen und dem Kunden vorlegen. Es gibt auch Portfolios, auf die die LV 1871 keine zusätzlichen Gebühren erhebt. Das dynamische ETF-Portfolio bekommt der Kunde für 0,44 Prozent pro Jahr. Das ist spitze.
Günstiger Versicherungsmantel
Das würde aber alles nichts helfen, wenn der Versicherungsmantel teuer wäre. Ist er aber nicht. Im Gegenteil. Es gibt mehrere Vergütungsvarianten, zwischen denen wir als Vermittler wählen können. Allesamt basieren auf dem Netto-Tarif. Der will 4 Prozent auf den Beitrag und 0,22 Prozent – mindestens aber 30 Euro pro Jahr – auf den Vertragswert. Das ist sehr bescheiden. Je nachdem, wie sich der Makler vergüten lassen will, wird es dann freilich teurer für den Kunden. Aber dass unsereins hier konfektionieren kann, ist eine zeitgemäße Lösung.
Attraktiv ist „Mein Plan“ wegen dieser Kosten- und Fondssituation natürlich auch und gerade für Einmalanlagen, auch wenn in der Nettovariante eine einmalige Position dazu kommt, die von der Höhe der Einzahlung abhängt (Beispiel: ein Prozent bei 100.000 Euro).
Bei kleinen monatlichen Sparbeiträgen muss man aber schon zweimal hinschauen. Denn ich kann zwar ab 25 Euro starten, muss aber hier mindestens 30 Euro pro Jahr Versicherungsmantelkosten berappen, die erst dann von den 0,22 Prozent abgelöst werden, wenn das Vertragsvermögen mehr als 14.000 Euro beträgt (ergibt sich durch einfachen Dreisatz). Über die Hürde müssen alle erst drüber, geht aber bei einem 200-Euro-im-Monat-Vertrag natürlich deutlich schneller.
Die Frage nach dem Schlussüberschuss
Natürlich müssen wir noch über den Schlussüberschuss sprechen. Dieser Topf wird bei „Mein Plan“ tatsächlich gebildet aus den Kostenüberschüssen, den Fondsrückvergütungen und der Zinsdividende. Das kann schon ein paar Euro ausmachen. Nun scheiden sich ja die Geister, weil die „Nichtschlussüberschüssler“ behaupten, die „Schlussüberschüssler“ könnten diesen Topf jederzeit für sich beanspruchen (was so nicht stimmt, da braucht es schon Voraussetzungen). Die „Schlussüberschüssler“ wiederum sagen, diese Vorgehensweise helfe der Solvenz (was wiederum zu 100 Prozent stimmt und für den Altersvorsorgenden nicht unwesentlich positiv zu sehen ist).
Fakt ist: Bei „Mein Plan“ gibt es diesen Posten, aber es hat noch nie ein Kunde davon etwas abgeknappt bekommen, auch nicht, wenn er früher kündigt. Das habe ich verlässlich bestätigt bekommen.
Fazit: Der guten alten LV 1871 ist mit „Mein Plan“ ein in vielen Belangen modernes, innovatives und stimmiges Altersversorgungs-Produkt gelungen. Die umfassenden Werbe-Aktivitäten sind aus dieser Sicht gerechtfertigt. Es rockt.
Die Schadenaufwendungen für die Kfz-Haftpflicht sind zwischen 2013 und 2018 um fast 16 Prozent nach oben geschnellt. Das geht aus der „Jahresgemeinschafts-Statistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2018“ hervor, die vom Versicherer-Gesamtverband (GDV) und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellt wurde. Zwar stieg auch die Zahl der versicherten Fahrzeuge (auf knapp 44,6 Millionen), jedoch nur um 7 Prozent. Noch geringer fiel der Anstieg bei der Zahl der Unfälle aus, die 2018 nur um gut 2 Prozent über dem Wert von 2013 lag, nämlich bei 2,76 Millionen. Die Kosten pro Schadensfall steigen also. Im Ergebnis mussten die Versicherer 2018 rund 9,92 Milliarden Euro für die Schadensregulierung aufwenden.
In der Statistik wird zwischen den drei Tarifgruppen N (normal versichert), B (öffentlicher Dienst/Beamte) und A (Landwirtschaft) unterschieden. Landwirte scheinen die vorsichtigsten Fahrer zu sein, denn pro 1.000 Fahrzeuge verursachen sie 47 Unfälle. In der Gruppe N, der rund drei Viertel aller Pkw zugehören, sind es 63 Unfälle pro 1.000 Fahrzeuge. Die niedrigste durchschnittliche Schadenshöhe ist dagegen mit 3.354 Euro bei Beamten zu verzeichnen, während die Landwirte mit 4.299 Euro auf den höchsten Wert kommen (N: 3.647 Euro).
Seite 1 von 2
Verwendung von Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren diese Webseite zu nutzen.
Cookie-Einstellungen
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies und Skripte. Sie haben die Möglichkeit folgende Kategorien zu akzeptieren oder zu blockieren.
Immer akzeptieren
Notwendige Cookies sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich. Diese Kategorie enthält nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.
Name
Beschreibung
PHPSESSID
Dieses Cookie ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Anbieter-TypCookieLaufzeitSession
Analytische Cookies werden verwendet, um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies helfen bei der Bereitstellung von Informationen zu Metriken wie Besucherzahl, Absprungrate, Ursprung oder ähnlichem.
Name
Beschreibung
Performance Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher eine Webseite nutzen. Beispielsweise welche Seiten Besucher wie häufig und wie lange besuchen, die Ladezeit der Website oder ob der Besucher Fehlermeldungen angezeigt bekommen. Alle Informationen, die diese Cookies sammeln, sind zusammengefasst und anonym - sie können keinen Besucher identifizieren.
Name
Beschreibung
_ga
Dieses Cookie wird von Google Analytics installiert. Dieses Cookie wird verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit2 Jahre
_gid
Dieses Cookie wird von Google Analytics installiert. Das Cookie wird verwendet, um Informationen darüber zu speichern, wie Besucher eine Website nutzen und hilft bei der Erstellung eines Analyseberichts über den Zustand der Website. Die gesammelten Daten umfassen in anonymisierter Form die Anzahl der Besucher, die Website von der sie gekommen sind und die besuchten Seiten.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
Marketing Cookies werden für Werbung verwendet, um Besuchern relevante Anzeigen und Marketingkampagnen bereitzustellen. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um angepasste Anzeigen bereitzustellen.
Name
Beschreibung
NID
Google verwendet Cookies wie das NID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
SID
Google verwendet Cookies wie das SID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen.
AnbieterGoogle Inc.TypCookieLaufzeit24 Stunden
Sonstige Cookies müssen noch analysiert werden und wurden noch in keiner Kategorie eingestuft.